Leitsatz:
Zur Berechnung des Sachkosten- und Personalkostenzuschusses für Förderschulen für geistig Behinderte in freier Trägerschaft
1. Sachkostenzuschüsse werden in Form von Pauschalen für die einzelnen Förderschularten gewährt. Dem freien Träger durch die Beschulung von mehrfach behinderten Schülern entstehende höhere Sachaufwendungen werden in der Regel durch die Pauschalen der entsprechenden Behinderungsart abgegolten.
2. Personalkostenzuschüsse werden nach Maßgabe der für öffentliche Förderschulen gelten-den kostenrelevanten Bestimmungen gewährt. Dabei ist das von dem freien Träger tatsächlich beschäftigte Lehrpersonal entsprechend seiner Vorbildung tariflich einzugruppieren. Auf die Unterrichtsverpflichtung finden die die Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen regeln-den Bestimmungen Anwendung.
3. Wird die Behörde zur Neubescheidung des Antrags auf staatliche Finanzhilfe verpflichtet, darf sie in dem zu erlassenden Bescheid nicht nur im Bewilligungszeitraum geleistete Abschlagszahlungen, sondern auch sich nach Neuberechnung ergebende Erstattungsbeträge berücksichtigen. Aus anderen Bewilligungszeiträumen resultierende Erstattungsansprüche können allenfalls im Wege der (Hilfs-) Aufrechnung oder Widerklage geltend gemacht werden. |
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