Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
5 E 55/08
21.07.2009
Leitsatz:
1. Setzt die zuständige Behörde die Vollziehung eines sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes aus, kann sie aufgrund ihrer Sachherrschaft in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Rückgängigmachung von Vollziehungsmaßnahmen anordnen.

2. Erfolgt eine solche Anordnung nicht, kann der Betroffene um gerichtlichen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO in entsprechender Anwendung nachsuchen.

3. Eine gerichtliche Anordnung der Rückgängigmachung von Vollziehungsmaßnahmen wird gegenstandslos, wenn die Beörde den vollzogenen Verwaltungsakt bestandskräftig aufhebt. Der die Anordnung aussprechende Beschluss ist dann nicht mehr der Vollstreckung fähig.
Rechtsvorschriften: VwGO § 80 Abs 4, § 80 Abs 5 S 1, § 80 Abs 5 S 3
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