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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss 3 BS 164/05
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17.11.2005 |
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Leitsatz:1. Rechtsgrundlage für die an einen Richter zur Vorbereitung der Entscheidung über eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ergehende Weisung, die ihn behandelnden Privatärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, ist § 3 SächsRiG i.V.m. der allgemeinen, dem Beamtenverhältnis innewohnenden Treue- und Gehorsamspflicht. 2. Die Weisung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Einstweiliger Rechtsschutz ist nach § 123 VwGO zu gewähren. 3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der im Ermessen des Dienstvorgesetzten stehenden Weisung ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. |
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Rechtsvorschriften:
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BBG § 42 Abs 1, § 45 Abs 1,
SächsRiG § 3,
SächsBG § 52 Abs 1, § 73 S 2 |
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Verweise / Links:
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