Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
4 B 406/09
28.07.2009
Leitsatz:
1. Der einzelne Gemeinderat hat ein im Kommunalverfassungsstreit wehrfähiges Recht auf ordnungsgemäße Einberufung der Gemeinderatssitzung unter Beifügung der für die Beratung erforderlichen Unterlagen (§ 36 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO).

2. Umfang und Inhalt der erforderlichen Beratungsunterlagen richten sich nach der Art des Verhandlungsgegenstandes, wobei auf den Informationsbedarf eines verständigen Gemeinderats abzustellen ist.

3. Der kurzfristige Abbruch eines aufwändig betriebenen Auswahl- und Besetzungsverfahrens für die Stelle des Geschäftsführers einer gemeindlichen GmbH zugunsten eines Kandidaten, der sich weder beworben hatte noch das ursprünglich vorgesehene Anforderungsprofil erfüllte, kann im Einzelfall einen erhöhten Informationsbedarf begründen (hier bejaht).
Rechtsvorschriften: SächsGemO § 36 Abs 3 S 1, § 52 Abs 1
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