Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
1 BS 251/05
20.10.2005
Leitsatz: 1. Tatsächliche Baugrenzen oder Baulinien vermitteln keinen Nachbarschutz im Rahmen des Rücksichtsnahmegebots. 2. Infolge der Reduzierung der regelmäßigen Abstandsflächen auf 0,4 H in § 6 Abs. 5 Satz 1 SächsBO n.F. ist wegen der auf seiner Grundlage zu beurteilenden Vorhaben die Annahme einer regelmäßig nicht feststellbaren "erdrückenden" Wirkung eines Vorhabens bei Einhaltung der Abstandsflächen zu überdenken.
Rechtsvorschriften: VwGO § 80 Abs 5;
BauGB § 34 Abs 1;
SächsBO § 6 Abs 5 S 1, § 6 Nr 2, § 6 Nr 7
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