Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
4 BS 293/05
09.02.2006
Leitsatz: Eine gleichheitswidrige erneute Prüfungschance verschafft sich ein Prüfling sowohl, wenn er unter Vortäuschung einer Prüfungsunfähigkei von einer Prüfung zurücktritt, wie auch, wenn er sich in Kenntnis seiner Prüfungsunfähigkeit oder ihrer wesentlichen Beeinträchtigung einer Prüfung unterzieht, um sich im Falle eines Misserfolges durch einen nachträglichen Rücktritt den Rechtswirkungen der erfolglosen Prüfung zu entziehen.
Rechtsvorschriften: VwGO § 123 Abs 1 S 2, § 62 Abs 3, § 78 Abs 1 Nr 1;
VwVfG § 46;
TAppO § 3 Abs 1, § 6 Abs 1, § 10 Abs 2, § 10 Abs 3;
SächsHG § 61 Abs 1, § 62 Abs 1, § 63 Nr 7
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