Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
1 BS 321/05
11.04.2006
Leitsatz:1. Bei Prozesserklärungen nicht anwaltlich vertretener Beteiligter ist zu ihren Gunsten ein großzügiger Maßstab anzulegen. Maßgeblich für die Auslegung ist der Empfängerhorizont. 2. Zur schlüssigen Widerspruchseinlegung durch einstweiliges Rechtsschutzbegehren gegenüber dem Verwaltungsgericht (hier: verneint).
Rechtsvorschriften: VwGO § 58, § 70 Abs 1 S 1, § 80 Abs 5, § 123 Abs 1;
SächsVwZG § 3 Abs 3;
SächsBO § 72 Abs 1, § 80 S 2
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