Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
5 A 67/08
18.06.2009
Leitsatz:
1. Der Beklagte überschreitet sein satzungsgeberisches Ermessen, wann die Leistungen einer personenbezogenen refinanzierten Festgebühr für die Entsorgung von Sperrmüll u. ä. nicht auch personenbezogen gewährt werden.

2. Die Festlegung einer Regelentsorgungsgebühr als Mindestgebühr (für Restabfälle) auf der Grundlage eines hypothetischen Mindestabfallvolumens einer konsequent abfallvermeidenden und -verwertenden Person verstößt nicht gegen § 3a Abs. 3 Satz 1 SächsABG. Unter Berücksichtigung des zulässigen Nebenzwecks der umweltgerechten Abfallentsorgung werden hierdurch hinreichend effektive Anreize zur Abfallvermeidung gesetzt.
Rechtsvorschriften: SächsABG § 3a Abs 3;
KrW-/AbfG § 4 Abs 1
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