Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss 5 E 134/05
31.08.2005
Leitsatz: Für eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren stellt die Kostenvereinbarung in einem Prozessvergleich unter bestimmten Voraussetzungen eine ausreichende Kostengrundentscheidung dar.