Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
5 E 134/05
31.08.2005
Leitsatz: Für eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren stellt die Kostenvereinbarung in einem Prozessvergleich unter bestimmten Voraussetzungen eine ausreichende Kostengrundentscheidung dar.
Rechtsvorschriften: VwGO § 162 Abs 2 S 2
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