Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
2 B 578/09
29.12.2009
Leitsatz:
1. Kann die Rechtmäßigkeit einer Prognoseentscheidung nicht anhand der ihr zugrunde gelegten tatsächlichen Anforderungen überprüft werden, geht dies zu Lasten der Behörde, die sich auf die Prognose beruft.

2. Eine Ermessensentscheidung über Anträge auf Altersteilzeit, die nach Altersgruppen differenziert, ist nicht zu beanstanden.

3. Zur Ermessensausübung bei einem Antrag auf Altersteilzeit im Einzelfall.
Schlagwörter: Altersteilzeit;
Prognose;
Ermessensausübung;
Beamtengruppen;
Außerordentlich gewichtige persönliche Gründe
Rechtsvorschriften: SächsBG § 143a
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