Leitsatz:
1. Die "Verhaltenshaftung" des § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG folgt allein aus der (letzten) Inhaberschaft an einer Deponie, knüpft also nicht an die Menge oder Gefährlichkeit der abgelagerten Stoffe an.
2. § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG erweitert den Handlungsrahmen der Abfallbehörde, ändert aber nichts an der Geltung des Abfallregimes, das nach der Systematik des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der Deponieverordnung erst mit Abschluss der Nachsorgephase endet. |
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