Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
4 B 131/05
07.12.2005
Leitsatz: 1. Ein Sozialhilfeträger braucht die Kosten eines Integrationshelfers, die einem behinderten Schüler durch den Besuch einer Privatschule entstehen, im Rahmen des Mehrkostenvorbehalts nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG grundsätzlich nicht zu tragen. 2. Eine Ausnahme zu diesem Grundsatz kommt nur dann in Betracht, wenn der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven Gründen oder aus schwerwiegenden persönlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist.
Rechtsvorschriften: BSHG § Abs 2 S 3, § 39 Abs 1, § 40 Abs 1 Nr 4;
EingliederungsVO § 12;
SchulG § 30 Abs 1, § 30 Abs 2;
GG Art 3 Abs 3 S 2, Art 6 Abs 2, Art 7 Abs 2
Verweise / Links: Volltext (hier klicken)