Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
1 B 484/06
30.10.2009
Leitsatz:
Nicht jeder Rechtsverstoß, der im Zusammenhang mit der Auszahlung von Fördermitteln auftritt, die von der Europäischen Union kofinanziert werden, führt zu einer im Sinne des europäischen Unionsrecht "unrechtmäßi-gen" Förderung mit der Folge einer Rückforderungspflicht. Die Verfehlung eines ausschließlich im nationalen Recht wurzelnden Zwecks löst keine Aufhebungs- und Rückforderungspflicht nach europäischem Unionsrecht aus.
Rechtsvorschriften: VwVfG § 48, § 49, § 49a
Verweise / Links: Volltext (hier klicken)