Leitsatz:
Nicht jeder Rechtsverstoß, der im Zusammenhang mit der Auszahlung von Fördermitteln auftritt, die von der Europäischen Union kofinanziert werden, führt zu einer im Sinne des europäischen Unionsrecht "unrechtmäßi-gen" Förderung mit der Folge einer Rückforderungspflicht. Die Verfehlung eines ausschließlich im nationalen Recht wurzelnden Zwecks löst keine Aufhebungs- und Rückforderungspflicht nach europäischem Unionsrecht aus. |
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