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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Beschluss 1 B 400/09
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28.12.2009 |
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Leitsatz:
1. Bei dem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO handelt es sich um ein neues selbständiges, vom vorangegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO getrenntes Verfahren. Die Bezeichnung der Beteiligten im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist deshalb selbständig nach der in diesem Verfahren vorzufindenden Interessenlage vorzunehmen.
2. Die Ursprungsbaugenehmigung kann in der Fassung einer später erteilten Abweichung den Streitgegenstand eines Abänderungsverfahrens darstellen. |
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