Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
1 B 400/09
28.12.2009
Leitsatz:
1. Bei dem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO handelt es sich um ein neues selbständiges, vom vorangegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO getrenntes Verfahren. Die Bezeichnung der Beteiligten im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist deshalb selbständig nach der in diesem Verfahren vorzufindenden Interessenlage vorzunehmen.

2. Die Ursprungsbaugenehmigung kann in der Fassung einer später erteilten Abweichung den Streitgegenstand eines Abänderungsverfahrens darstellen.
Rechtsvorschriften: VwGO § 80 Abs 7;
SächsBO § 67 Abs 1, § 6
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