Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
1 B 227/05
23.06.2006
Leitsatz: 1. Durchgeführte Umbauten stehen der Annahme einer Denkmaleigenschaft nur entgegen, wenn dadurch ihre Identität aufgehoben worden ist. 2. Die Erteilung oder Versagung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung (oder Zustimmung) steht im pflichtgemäßen Ermessen der Denkmalschutzbehörde.
Rechtsvorschriften: SächsDSchG § 2 Abs 1, § 12 Abs 1;
VwGO § 124 Abs 2
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