Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
4 B 321/05
08.08.2007
Leitsatz: 1. Beseitigungsbedürftiges Abwasser fällt auf einem Grunstück in dem Augenblick an, in dem das in seinen Eigenschaften veränderte Wasser im Rohrleitungssystem gesammelt wird, um es zum Abwasser- kanal oder zur grundstückseigenen Abwasserbehandlungsanlage zu leiten. 2. Nur grundstücksbezogene Umstände sind in der Lage, einen Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zur Abwasserbeseitigung zu begründen; er kommt nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht. Ein atypischer Ausnahmefall liegt nicht schon dann vor, wenn auf dem Grundstück eine Kläreinrichtung betrieben wird oder werden soll. 3. Der Umweltstandard einer Anlage auf dem betroffenen Grundstück kann zur Ausnahme einer atypischen Ausnahme und damit zur Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang führen, wenn er zum einen über dem der zentralen Anlage dient; des Weiteren muss die Anlage bereits vorhanden gewesen sein, bevor eine zentrale als öffentliche Einrichtung betriebene Abwasserentsorgungsanlage errichtet worden ist.
Rechtsvorschriften: GG Art 14 Abs 1 S 2;
WHG § 18a;
SächsVerf Art 31 Abs 2 S 2;
SächsGemO § 14;
SächsWHG § 63 Abs 2
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