Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
2 B 498/09
15.12.2009
Leitsatz:
Im Rahmen der Kapazität haben die Eltern einen Anspruch auf Aufnahme des Kindes in das Gymnasium ihrer Wahl. Bei Kapazitätsengpässen entscheidet der Schulleiter nach in seinem Ermessen stehenden, den Anforderungen des Gleichheitssatzes genügenden sachgerechten Kriterien. In diese Entscheidung sind alle im Zeitpunkt ihres Ergehens angemeldeten Schüler einzubeziehen, die ihre Eignung etwa durch eine Bildungsempfehlung nachgewiesen haben.
Rechtsvorschriften: GG Art 6 Abs 2;
SächsVerf Art 101 Abs 2;
SchulG § 34 Abs 1;
SOGS § 21;
SOGY § 3 Abs 3
SOGY
§ 32 ff
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