Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
4 B 541/05
18.12.2007
Leitsatz: 1. Die gerichtliche Überprüfung von Satzungsbestimmungen über einen Anschluss- und Benutzungszwang (§ 14 SächsGemO) beschränkt sich auf das Ergebnis des Normsetzungsverfahrens. 2. Ein Mangel des Abwasserbeseitigungskonzepts (§ 63 Abs. 2 SächsWG) führt nicht zur Rechtswidrigkeit von Satzungsregelungen über den Anschluss- und Benutzungszwang für Anlagen zur Ableitung und Reinigung von Abwasser. 3. Eine mit dem kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang bei der Abwasserbeseitigung verbundene Einschränkung des freien Dienstleistungs- und Warenverkehrs sowie des europäischen Wettbewerbsrechts (Art. 81 ff. EGV) ist aus gewichtigen Gründen des Umweltschutzes gerechtfertigt.
Rechtsvorschriften: EGV Art 28, Art 49, Art 81;
Richtlinie 91/271/EWG;
GG Art 2 Abs 1, Art 14;
SächsVerf Art 15 Abs 1, Art 31;
SächsGemO § 14;
SächsWG § 63 Abs 2
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