Leitsatz:
1. Das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen, die über die gesetzlich vorgesehene Besoldung hinausgehen, gilt auch für Ansprüche auf Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 24.11.1998 (BVerfGE 99, 300; wie BVerwG, Urt. v. 17.12.2008 - 2 C 42.08 -).
2. Verzugszinsen können nur begehrt werden, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist. |
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