Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
4 B 148/04
05.10.2004
Leitsatz: Der beiderseitigen Interessenlage der Vertragsschließenden des Einigungsvertrages, durch die in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EinigVtr. geregelte gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen und Befähigungsnachweisen eine Zusammenführung in der gemeinsamen Bundesrepublik Deutschland zu erreichen, entspricht es, dass ein inhaltlich gleichwertiger Abschluss auch durch den im wiedervereinigten Deutschland gebräuchlichen akademischen Grad als gleichwertig dokumentiert wird.
Rechtsvorschriften: EinigVtr Art 37 Abs 1, Art 45 Abs 2;
BVFG § 92;
HRG § 18
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