Leitsatz:
Im Zeitraum 1.1.1998 bis 31.7.1998 erfolgt die Bezuschussung von Integrationsschülern in der Weise, dass zum für Regelschüler geltenden Zuschusssatz zum Ausgleich höherer Personalkosten ein an § 4 Abs. 3 SchulintegrationsVO orientierter Zuschlag vorzunehmen ist. Dessen Berechnung sind die im Haushalts- und Stellenplan 1998 ausgewiesenen Gesamtansätze für Personalausgaben der betreffenden Schulart zugrunde zu legen und zur Anzahl der angefallenen Unterrichtsstunden ins Verhältnis zu setzen (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Senatsurt. v. 10.3.2006 - 2 B 771/04 und 2 B 774/04 - juris). |
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