Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
4 B 436/04
15.03.2005
Leitsatz: 1. Das Gebot zur Berücksichtigung der Vorschläge entsprechend der Sitzverhältnisse in § 56 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO bezieht sich auf einen Gesichtspunkt des inneren Willensbildungsprozesses des Wählers; für eine rechtliche Überprüfung dieses Willensbildungsprozesses ist kein Raum. 2. Beigeordnete sind nicht nur der "Form" nach Beamte und vor allem Kommunalpolitiker, die einen von den Gemeindebürgern und Wahlberechtigten i.S.v. § 30 Abs. 1 SächsGemO erteilten Repräsentaionsauftrag zu erfüllen hätten. Ihre Amtsüfhrung unterliegt vielmehr der Sache nach, vergleichbar derjenigen eines politischen Beamten, aufgrund der beamtenrechtlichen Pflichtenbindung einer sachverpflichteten Unabhängigkeit.
Rechtsvorschriften: GG Art 20, Art 28 Abs 1 S 2;
VwGO § 42 Abs 2, § 43, § 61 Nr 2, § 91, § 116 Abs 1 S 1, § 154;
SächsVerf Art 1, Art 3 Abs 1, Art 86 Abs 1;
SächsGemO § 56 Abs 1, § 56 Abs 2
Verweise / Links: Volltext (hier klicken)