Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
5 B 471/04
12.10.2005
Leitsatz: Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Abgabebescheid wirkt grundsätzlich - unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung - auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses mit der Folge zurück, dass ursprünglich verwirkte Säumniszuschläge entfallen.
Rechtsvorschriften: VwGO § 80 Abs 5 S 1, § 80 Abs 5 S 3;
AO § 240 Abs 1 S 4 Halbs 1
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