Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
A 5 B 477/04
09.05.2005
Leitsatz: In der Bundesrepublik Deutschland geborene und aufgewachsene Kleinkinder (hier: 6-jähriges Kind) sind im Falle ihrer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo jedenfalls dann keiner die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG (früher: § 53 Abs. 6 AuslG) rechtfertigenden Extremgefahr hinsichtlich Malaria oder anderer tropischer Krankheiten ausgesetzt, wenn sie nach ihrer Rückkehr nicht gezwungen sind, in einem großstädtischen Slum zu wohnen, in dem die Trinkwasserversorgung nicht gewährleistet ist.
Rechtsvorschriften: AufenthG § 60 Abs 7 S 1, § 60 Abs 7 S 2
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