Leitsatz:
Eine unzulässige Einflussnahme auf den Prüfer liegt dann vor, wenn sich ein Kandidat der Juristischen Staatsprüfung nach der Einlegung des Widerspruches mit einem Korrektor einer Klausur persönlich in Verbindung setzt und persönliche Umstände, wie z. B. die Maßgeblichkeit der vergebenen Punktzahl, schildert (wie VGH BW, Beschl. v. 12.3.20097 - 9 S 2107/06 -). |
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