Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
2 B 101/10
31.05.2010
Leitsatz
Schlagwörter: Verpflichtung des Dienstherrn zur Prüfung einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit regelmäßig auch bei erheblichen gesundheitlichen Verwendungseinschränkungen
Rechtsvorschriften: BeamtStG § 26,
SächsPolG § 150
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