Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
5 B 553/04
17.11.2005
Leitsatz: 1. § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes - UVG - lässt - im Gegensatz zu § 45 Abs. 2 i.V.m. § 50 SGB X - einen einfachen Fahrlässigkeitsvorwurf genügen. 2. Die Nichtbeachtung von in Merkblättern festgehaltenen Verpflichtungen begründet grundsätzlich einen Fahrlässigkeitsvorwurf nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG. 3. Der Mitteilungsverpflichtung nach § 6 Abs. 4 UVG wird grundsätzlich nur Genüge getan, wenn die Mitteilung gegenüber der für die Unterhaltsvorschussleistung zuständigen Stelle des Jugendamtes erfolgt. 4. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG und § 7 UVG stehen in keinem Nachrangigkeitsverhältnis zueinander.
Rechtsvorschriften: UVG § 5 Abs 1 Nr 1, § 6 Abs 4, § 7;
BAföG § 47a;
SGB X § 45 Abs 2, § 50;
BSHG § 90, § 91
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