Leitsatz:
Unterbreitet der Hochschulrat im Einvernehmen mit dem Senat dem Erweiterten Senat einen Wahlvorschlag für die Rektorenwahl, der nur einen Kandidaten enthält, obwohl mehrere Bewerbungen von Kandidaten mit im Wesentlichen gleicher Qualifikation vorliegen, führt dies zur Rechtswidrigkeit der anschließenden Wahl. |
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