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Leitsatz: Am Förderschulteil von als Ersatzschulen genehmigten aber nicht anerkannten Schulen in freier Trägerschaft dürfen auch Schüler aufgenommen werden, bei denen ein sonderpädagogischer Förderbedarf nicht gemäß § 30 SchulG, § 12 SOFS diagnostiziert wurde, wenn dadurch einerseits die Homogenität der Förderschulklasse nicht beeinträchtigt wird und andererseits die nicht diagnostizierten Schüler nicht unterfordert werden. |
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