Leitsatz:
1. Die Möglichkeit der integrativen Unterrichtung von behinderten und nichtbehinderten Schülern nach Maßgabe der Schulintegrationsverordnung ist nicht als besonderer pädagogischer Grund i. S. v. § 4a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 SchulG anzusehen, der die Einrichtung der Klas-senstufe 5 einer Mittelschule trotz fehlenden öffentlichen Bedürfnisses ausnahmsweise recht-fertigt.
2. Ein in § 4a Abs. 4 Satz 2 SchulG nicht normierter Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn die Unterrichtung von Integrationsschülern unter zumutbaren Bedingungen auch an einer anderen Mittelschule stattfinden kann.
3. Im Falle des Mitwirkungswiderrufs an der Unterhaltung einer einzelnen Klassenstufe ist der Streitwert mit dem Auffangwert anzusetzen. |
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