Leitsatz:
Streuobstwiesen i. S. d. § 26 Abs. 1 Nr. 6 SächsNatschG können sich auch auf die Flächen eines Grundstückes erstrecken, auf denen sich keine Obstbäume befinden. Ob derartige Flächen Teil einer Streuobstwiese sind, lässt sich nur im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände beurteilen. Hierbei sind insbesondere der vorhandene Tier-, Pflanzen-, Totholz- und sonstige Kleinstrukturenbestand sowie der Eindruck der Zugehörigkeit, den die Flächen vermitteln, zu berücksichtigen. Die Bebauung einer Streuobstwiese stellt eine nach § 26 Abs. 2 Satz 1 SächsNatschG verbotene Maßnahme dar, auch wenn sie nur einen Teil der Fläche betrifft, und auf dieser kein Obstbaum vorhanden ist. |
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