Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
4 B 758/04
11.12.2007
Leitsatz: Da § 36 Abs. 3 Satz 1 SächsPsychKG auf eine unmittelbare Kostentragung - nicht etwa auf das Bestehen von Kostenansprüchen der Einrichtung gegen den Patienten oder gegen andere - abstellt, ist es für die Einstandspflicht des überörtlichen Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der Einrichtung entscheidend, ob die Kosten vom Patienten oder einem Dritten tat-sächlich getragen werden.
Rechtsvorschriften: BSHG § 97;
SächsPsychKG § 36 Abs 3 S 1
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