Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
2 B 234/10
14.09.2010
Leitsatz:
1. Für die Feststellung des Vorliegens eines öffentlichen Bedürfnisses für die Fortführung einer Schule oder Klassenstufe ist maßgeblicher Zeitpunkt der Unterrichtsbeginn des betreffenden Schuljahres (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Beschl. v. 24.8.2004 - 2 BS 316/04 - und Beschl. v. 25.11.2004 - 2 B 794/04 -).

2. Auch für Grundschüler sind Schulwege von insgesamt bis zu 60 Minuten Dauer regelmäßig zumutbar.
Rechtsvorschriften: SchulG § 4a, § 24
Verweise / Links: Volltext (hier klicken)