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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Beschluss 2 B 234/10
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14.09.2010 |
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Leitsatz:
1. Für die Feststellung des Vorliegens eines öffentlichen Bedürfnisses für die Fortführung einer Schule oder Klassenstufe ist maßgeblicher Zeitpunkt der Unterrichtsbeginn des betreffenden Schuljahres (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Beschl. v. 24.8.2004 - 2 BS 316/04 - und Beschl. v. 25.11.2004 - 2 B 794/04 -).
2. Auch für Grundschüler sind Schulwege von insgesamt bis zu 60 Minuten Dauer regelmäßig zumutbar. |
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