Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Beschluss 2 B 224/10
29.09.2010
Leitsatz:
§ 36 Abs. 2 SächsBG schließt Abordnungen zu Tätigkeiten einer niedrigeren Laufbahn nicht generell aus. Solche Abordnungen sind aber nur nach einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung und unter Beschränkung auf das zwingend Notwendige möglich.