Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
2 B 775/04
22.03.2006
Leitsatz: Allein eine wissenschaftliche Ausbildung, die derjenigen der Schulleiter oder Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen im Wert nicht gleichkommt, erfüllt die in § 7, 2. Alt. SächsFrTrSchulG normierten Voraussetzungen nicht. Stellt ein Schulträger nach der Genehmigung der Ersatzschule Lehrer oder Schulleiter ein, die keine den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 SächsFrTrSchulG genügende wissenschaftliche Ausbildung nachweisen, oder betraut er nachträglich einen bereits angestellten Lehrer mit weiteren Aufgaben, für die diesere keine gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung besitzt, kommen aufsichtliche Maßnahmen nur gegenüber dem Schulträger in Betracht (vgl. Urt. des Senats v. 27.3.2006 - 2 B 776/04 -).
Rechtsvorschriften: SächsFrTrSchulG § 5 Abs 1 Nr 1, § 5 Abs 2, § 7
Verweise / Links: Volltext (hier klicken)