Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
4 B 214/10
25.09.2010
Leitsatz:
Ein Rechtsbehelf gegen eine der Sachentscheidung beigefügte Kostenentscheidung entfaltet keine aufschiebende Wirkung.
Rechtsvorschriften: VwGO § 80 Abs 2 S 1 Nr 1;
SächsVwVG § 2 Nr 2, § 23
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