Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
4 B 87/10
14.09.2010
Leitsatz:
1. In Verbindung mit der Entscheidung zu Gunsten des D`Hondtschen Höchstzahlverfahrens kann eine geringe Ausschussgröße zu einer nicht spiegelbildlichen Besetzung der Ausschüsse führen.

2. Zur Frage der vorläufigen Feststellung.
Rechtsvorschriften: VwGO § 123;
SächsGemO § 35a Abs 2, § 42 Abs 2
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