Leitsatz:
1. Der Aufgabenträger hat bei seiner Entscheidung, ob er in Abweichung von § 9 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG eine anlagenbezogene Einrichtung bildet, ein weites Organisationsermessen.
2. Es besteht kein Vorrangverhältnis der aufgabenbezogenen gegenüber der anlagenbezogenen Einrichtung.
3. Die Bildung einer anlagenbezogenen Einrichtung ist rechtmäßig, wenn der Satzungsgeber sich bei seiner Ent-scheidung nicht von Willkür leiten ließ, keinen Rechtsirrtümern unterlegen und auch nicht von sachfremden Erwägungen ausgegangen ist. |
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