Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Ureil
1 B 889/04
28.08.2005
Leitsatz: 1. Die in ein Bauvorhaben einbezogenen Bestandsgebäude sind neu zu bewerten, soweit die Frage der Einhaltung der Abstandsflächen für ein einheitliches Bauvorhaben insgesamt neu aufgeworfen wird (bejaht bei Umbau ehemaligen Altenheims zu kultureller Begegnungsstätte)

2. Schutzgüter der Abstandsflächenvorschrift des § 6 SächsBO n.F. sind neben dem Brandschutz zumindest der Belang einer ausreichenden gesundheitsrelevanten Belichtung. Die Wahrung des sozialen Wohnfriedens zählt nicht mehr zu den Schutzgütern.

3. § 67 Abs. 1 SächsB0 n.F. gestattet kein beliebiges Abweichen vom Bauordnungsrecht, eröffnet aber eine Flexibilisierung insbesondere bei Verwirklichung der betroffenen Schutzziele auf anderen als den bauaufsichtlich vorgegebenen Wegen.
Rechtsvorschriften: BauGB § 34;
BauNVO § 3, § 4;
SächsBO § 6, § 62, § 67
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