|
Leitsatz: Verletzt ein ehrenamtlicher Verbandsvorsitzender vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflicht, das Vermögen seines Zweckverbands pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten, ergibt sich seine Haftung im Innenverhältnis aus einer entsprechenden Anwendung von §§ 662 ff. BGB. |
|