Leitsatz:
1. Auch in Fällen, in denen die Ausbildung im Beitrittsgebiet zwar schon vor dem 3. Oktober 1990 begonnen, aber erst danach beendet wurde, ist Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV anwendbar.
2. Ansprüche nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV können nicht durch Stichtagsregelungen in Verwaltungsvorschriften eingeschränkt werden (Abkehr v. Urt. v. 9. Mai 1995 - 2 S 21/94 -). |
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