Leitsatz:
1. Die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 27 Abs. 1 SächsWaldG ist bei Verkäufen auf der Grundlage des § 3 Abs. 1, 2 und 4 AusglLeistG gemäß § 27 Abs. 4 Satz 3 SächsWaldG i. V. m. § 466 BGB ausgeschlossen.
2. Eine in Geld nicht schätzbare Nebenleistung im Sinne des § 466 BGB liegt vor, wenn der gesetzliche Zweck, der mit ihrer Vereinbarung herbeigeführt werden soll, mit einer Geldleistung durch den Vorkaufsberechtigten nicht erreichbar ist. |
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