Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
3 A 421/09
03.12.2010
Leitsatz:
1. Die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 27 Abs. 1 SächsWaldG ist bei Verkäufen auf der Grundlage des § 3 Abs. 1, 2 und 4 AusglLeistG gemäß § 27 Abs. 4 Satz 3 SächsWaldG i. V. m. § 466 BGB ausgeschlossen.

2. Eine in Geld nicht schätzbare Nebenleistung im Sinne des § 466 BGB liegt vor, wenn der gesetzliche Zweck, der mit ihrer Vereinbarung herbeigeführt werden soll, mit einer Geldleistung durch den Vorkaufsberechtigten nicht erreichbar ist.
Rechtsvorschriften: SächsWaldG § 27;
AusglLeistG § 3;
FlErwV § 4 Abs 5 S 1und 2, § 17 Abs 2;
BGB § 466
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