Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
5 BS 4/04
29.11.2005
Leitsatz: 1. Die Befugnis des Verwaltungsgerichts zur Anordnung der Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO umfasst die Aufhebung von Verwaltungsakten und damit auch die Aufhebung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Beschränkungen können sich nur aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben. 2. Grundrechte schützen unabhängig von der Rechtsnatur des (rechtswidrigen) Eingriffs und damit gleichermaßen gegen Verwaltungsakte und öffentlich-rechtliche Realakte.
Rechtsvorschriften: VwGO § 80 Abs 5 S 3;
SächsVwVG § 15 Abs 1 Nr 2;
AO § 309, § 314
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