Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
2 B 260/10
17.12.2010
Leitsatz:
1. Die an einen Hochschullehrer gerichtete Anordnung, sich zur Klärung seiner Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, ist kein Verwaltungsakt.

2. Ordnet die Hochschule die sofortige Vollziehung einer Weisung, sich zur Klärung der Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, an, so kann der vorläufige Rechts-schutz nicht durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid erhobenen Anfechtungsklage, sondern nur durch die Aufhebung der Anord-nung der sofortige Vollziehung gewährt werden (wie SächsOVG, Beschl. v. 24.7.1995, SächsVBl. 1995, 287).

3. Der Hochschullehrer hat auch ein Interesse an der Aufhebung der sofortigen Vollziehung. Es ist geboten, den Rechtsschein zu beseitigen, der durch die gesetzlich nicht zulässige und damit rechtswidrige Anordnung des Sofortvollzuges erzeugt worden ist.
Rechtsvorschriften: SächsBG § 54 Abs 1 S 1
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