Leitsatz:
1. Eine satzungsrechtliche Regelung, die den Nutzungsfaktor degressiv ansteigen lässt, begegnet im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken.
2. Eine Regelung, wonach bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich die überwiegend vorhandene Ge-schosszahl zugrunde zu legen ist, kann aus Vereinfachungs- und Typisierungsgründen hingenommen werden.
3. Der "Wiederbeschaffungszeitwert" i. S. v. § 17 Abs. 3 Satz 2 und 4 SächsKAG ist nach dem Herstellungs-neuwert zum Zeitpunkt der Aufstellung der Globalkalkulation zu bemessen. Für die Art der Herstellung ist die geplante Herstellung zum Herstellungszeitpunkt maßgeblich. Die Kosten bereits hergestellter Anlagen sind auf den Zeitpunkt der Globalkalkulation auf- oder abzuzinsen. Entsprechendes gilt gemäß § 17 Abs. 3 Satz 5 i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 2 SächsKAG für die Zuweisungen. Nach dem Zeitpunkt der Aufstellung der Globalberechnung anfallende Investitionen und Zuwendungen sind mit den Kosten zum Zeitpunkt der Globalkalkulation zu berücksichtigen.
4. Das sächsische Landesrecht verlangt grundsätzlich keinen Abzug für durch sog. "Fremdwasser" verursachte Kosten. 5. Im Abwasserbeseitigungskonzept getroffene Entscheidungen sind der Globalberechnung regelmäßig zugrunde zu legen. |
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