Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Beschluss 2 B 319/10
24.02.2011
Leitsatz:
Bei der Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen ist eine objektive Prüfung der Gleichwertigkeit der Studieninhalte vorzunehmen. Der Studienablauf an der einzelnen Universität ist für die Gleichwertigkeitsbetrachtung irrelevant.