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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Beschluss 4 B 348/10
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12.01.2011 |
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Leitsatz:
1. Der Grundsatz der spiegelbildlichen Besetzung der Ausschüsse des Stadtrates gebietet nicht, dass bei der Wahl der Ausschussmitglieder ein absolut spiegelbildliches Wahlergebnis erzielt werden muss.
2. Das Widerspruchsrecht bzw. die Widerspruchspflicht des Bürgermeisters nach § 52 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO erstreckt sich auf Beschlüsse über die Besetzung von beschließenden Ausschüssen. |
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