Leitsatz:
1. Mit Wirkung vom 1. November 2007 hat der sächsische Landesgesetzgeber das Beamtenversorgungsgesetz in der seinerzeit geltenden Fassung im Wege der statischen Verweisung durch gleichlautendes Landesrecht ersetzt. Dadurch hat er zugleich § 14a BeamtVG a. F. in der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 23. Juni 2005 (BVerwGE 124, 19) vorgenommenen Auslegung in seinen gesetzgeberischen Willen aufgenommen. Da-nach kann auch der sog. amtsbezogene Mindestruhegehaltssatz von 35 v. H. nach § 14a BeamtVG a. F. vorüber-gehend erhöht werden.
2. Ein nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 ergangener, den vorgenannten Ausle-gungsgrundsätzen widersprechender Festsetzungsbescheid über die Höhe des Ruhegehaltssatzes ist evident rechtswidrig und daher wegen Ermessensreduzierung auf Null ab Antragstellung mit Wirkung für die Zukunft nach § 48 VwVfG aufzuheben. |
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