Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
5 A 342/10
28.09.2010
Leitsatz:
1. § 17 Abs. 5 SächsKAG ist entsprechend auf die Fälle anzuwenden, in denen mehrere selbständige öffentliche Einrichtungen zu einer neuen Einrichtung zusammengefasst werden und für die ehemals selbständige Einrichtung ohne Differenzierung der Entsorgung Vollentsorgungsbeiträge gezahlt wurde.

2. Der Aufgabenträger darf das System der Finanzierung seiner Abwasserentsorgungseinrichtung wechseln. Er darf, wenn er in der Vergangenheit nur Benutzungsgebühren erhoben hat, zukünftig den Investitionsaufwand durch Beiträge finanzieren. Dabei hat er das Doppelbelastungsverbot zu beachten.

3. Abschreibungen und die Verzinsung des Anlagekapitals führen iim Freistaat Sachsen nach dem Wechsel des Finanzierungssystems von einer ausschließlich gebührengestützten zu einer gebühren- und beitragsgestützten Finanzierung der öffentlichen Einrichtung nicht zu einer Doppelbelastung der bisherigen Gebührenzahler.
Rechtsvorschriften: SächsKAG § 11 Abs 1, § 11 Abs 2 Nr 1, § 12 Abs 1 S 1, § 13 Abs 1, § 17 Abs 5
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