Leitsatz:
Der Tatbestand der Teilbefreiung von der öffentlichen Trinkwasserversorgung setzt voraus, dass der vom Benutzungszwang erfasste Trinkwasserverbrauch noch von eigenständigem Gewicht ist. Daran fehlt es, wenn dem Benutzungszwang weniger als 1/3 des durchschnittlichen Wasserverbrauchs unterfallen. |
|