Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
4 A 598/09
25.01.2011
Leitsatz:
Der Tatbestand der Teilbefreiung von der öffentlichen Trinkwasserversorgung setzt voraus, dass der vom Benutzungszwang erfasste Trinkwasserverbrauch noch von eigenständigem Gewicht ist. Daran fehlt es, wenn dem Benutzungszwang weniger als 1/3 des durchschnittlichen Wasserverbrauchs unterfallen.
Rechtsvorschriften: SächsGemO § 14;
AVBWasserV § 3;
TrinkwV § 2 Abs 2;
GG Art 14 Abs 1 S 2
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